Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§15 UVgO) über die Lieferung von Motorola-Funkgeräten und Zubehör für alle Dienststellen der Justiz in Niedersachsen. Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der Justiz in Niedersachsen. Es dürfen deshalb auch nur die im Angebotsvordruck benannten Artikel des Herstellers Motorola ange-boten werden. Begründung: Innerhalb der niedersächsischen Gerichte befinden sich derzeit ca. 700 Funkgeräte des Herstellers Mo-torola im Einsatz. Hinzu kommt entsprechendes Zubehör des Herstellers, das sich im Bestand befindet bzw. lagernd ist und ausschließlich für Funkgeräte des Herstellers Motorola verwendbar ist (z. B. Tischladeschalen). Ferner wurde das Funkverfahren auf einen einheitlichen, verschlüsselten nichtöffentlichen Geräte- und Funknetzkonfiguration vereinfacht, welche die Verwendung von Handfunkgeräten des Herstellers Motorlola - Serie R7 - bedingen. Die Handfunkgeräte verfügen unter anderem über einen konfigurierten Notfallknopf für die Geräteträger. Auf dessen Nutzung wird einheitlich geschult. Die Schulung ist nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung. Von durch Dritthersteller bedingten anderweitigen Tastenanordnungen oder -konfigurationen ist daher abzusehen. Um eine einheitliche und kompatible Ausstattung im Land zu gewährleisten, die insbesondere aus si-cherheitsrelevanten Gründen unabdingbar ist, wird deshalb auf das Prinzip der Produktneutralität gem. §23 UVgO verzichtet.
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