Die Landeshauptstadt Wiesbaden beabsichtigt, für in ihrem Besitz befindliche Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 61 Abs. 2 HBO durch geeignete externe Dienstleister durchführen zu lassen
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Die Landeshauptstadt Wiesbaden beabsichtigt, für in ihrem Besitz befindliche Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 61 Abs. 2 HBO durch geeignete externe Dienstleister durchführen zu lassen
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