Zugang zu Ausschreibungsunterlagen für "2025_014_SenWGP II Evaluation der Vorgaben zum Lehrkräfte Auszubildenden Verhältnis LAV und der räumlichen Mindestausstattung gemäß Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung nach Paragraf4 Absatz 1 Satz 4 und Paragraf 6 Absatz 1 Satz 3 -In Paragraf 4 Absatz 1 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung wurde festgesetzt, dass das Lehrkräfte-Auszubildenden-Verhältnis (LAV) von 1:20 bis zum 31. Dezember 2026 evaluiert werden soll. Hintergrund ist, dass diejenigen Pflegeschulen, die vormals in der Gesundheits- und Krankenpflege ausgebildet haben, ein LAV von 1:15 vorhalten mussten. Die ehemaligen Altenpflegeschulen unterlagen dem Schulrecht. Die Personalausstattung bemaß sich dort nach anderen Kriterien."

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