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Rahmenvereinbarung über die Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle nach dem HinSchG-Nach § 12 Abs. 1 S. 1 HinSchG1 haben Beschäftigungsgeber dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Aufgabe der internen Meldestelle ist es nach § 13 HinSchG, - Meldekanäle nach § 16 HinSchG zu betreiben, über die sich Beschäftigte an die interne Meldestelle wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden, - das Verfahren nach § 17 HinSchG (Eingangsbestätigung, Prüfung der Meldung, Kontakt mit hinweisgebender Person) zu führen und - Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG (interne Untersuchungen durchführen, hinweisgebende Person an zuständige Stelle verweisen, Verfahren abschließen, Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an „interne Ermittlungen“ oder eine zuständige Behörde) zu ergreifen.
Kraftfahrt-Bundesamt
Frist: 27. November 2025