Festlegung Verfahrensgrenze Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz 0,4 km Brandenburg
Festlegung der Verfahrensgrenze in der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz-Im Landkreis Oberhavel, nahe der Ortslage Neu-Schwante, sind Vermessungen zur Feststellung der Verfahrensgrenze der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz (Verf.-Nr. 500199) durchzuführen. Es handelt sich hierbei um hoheitliche Leistungen, die bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin durch die Teilnehmergemeinschaft der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz und den Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung beantragt werden. In den Vergabeunterlagen ist der zu vermessene Grenzverlauf dargestellt, hierbei handelt es sich um eine Straßenschlussvermessung. Die Verfahrensgrenze orientiert sich am ausgebauten Rundweg Mühlensee (Straßennamen: Am Wiesengrund bzw. Mittelweg). Der tatsächliche Verlauf der neuen Flurstücksgrenze und die Anzahl der neuen Grenzpunkte ergeben sich nach der Örtlichkeit. Die Festlegung der neuen Grenze des Straßenflurstücks ist mit dem Träger der Straßenbaulast (hier: die Gemeinde Oberkrämer) abzustimmen. Die gebührenrelevante Gesamtlänge beträgt ca. 0,4 Kilometer. Im Rahmen der Messungen sind die Flurstücke 21/3, 150 und 255 der Flur 7, Gemarkung Schwante zu zerlegen (siehe Vergabeunterlagen). Die Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze umfasst im erforderlichen Umfang die Feststellung bzw. Wiederherstellung bestehender Flurstücksgrenzen, die Bildung neuer Flurstücksgrenzen, die Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung) und die Aufnahme der Anerkennungserklärungen der Beteiligten. Die Beseitigung von Abmarkungsmängeln im Bereich festgestellter oder als festgestellt geltender Grenzen ist nicht Gegenstand des Antrages. Die Vermessung erfolgt nach den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung im Land Brandenburg, insbesondere nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (BbgVermG) in Verbindung mit der Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm). Hieraus ergibt sich eine Grenzbetrachtung und -vermessung von Grenzpunkt zu Grenzpunkt. Die Anwendung von Nr. 5.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung (VVBo) ist ausgeschlossen.