Fortführung Penetrationstest Netzwerkaudit KIS Krankenhäuser HiSolutions AG
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Fortführung Penetrationstest-Geplant ist die Fortführung eines Penetrationstests für das KIS sowie eines Netzwerkaudits. Beide Leistungen wurden bereits im Jahr 2023 durch den selben Dienstleiter HiSolutions erbracht und sollen nun basierend auf den ursprünglich durchgeführten Tests erneut geprüft werden. Ziel ist die Steigerung der Sicherheit nachzuweisen und neue Schwachstellen des Kernsystemen und der Netzwerkumgebung der Krankenhäuser aufzudecken. Ein Wechsel des ursprünglich beauftragten Dienstleisters würde erheblichen technischen und wirtschaftlichen Zusatzaufwand verursachen, da die bereits durchgeführten Penetrationstest in Abstimmung mit dem Auftraggeber klar definiert sind und auf dem Ergebnis des Penetrationstests aus dem Jahr 2023 aufbauen. Ein neuer Anbieter müsste sich zunächst in die bestehende Hardware-Architektur und KIS-Umgebung einarbeiten, die zu prüfenden Bereiche und Leistungen neu aufbauen/definieren und zusätzliche Schulungen für das Personal durchführen. Dies würde nicht nur zusätzliche Kosten und zeitliche Verzögerungen verursachen, sondern auch das Risiko von Kompatibilitätsproblemen und Betriebsunterbrechungen erhöhen. Die Fortführung durch den bisherigen Dienstleister gewährleistet Kontinuität, minimiert Risiken und ist wirtschaftlich geboten. Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat? der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für ExAnteBekanntmachungen relevante ZehnTagesFrist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gründe ist beabsichtigt diesen Auftrag an folgendes Unternehmen zu vergeben: HiSolutions AG Schloßstraße 1 12163 Berlin ### diese Ankündigung hat rein informativen Charakter und begründet keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Beschaffungsverfahren###
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