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Hinweisgeberschutzgesetz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Beschäftigungsgeber ist gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet dafür zu sorgen, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte des KBA wenden können. Nach § 14 Absatz Satz 1 HinSchG kann eine interne Meldestelle eingerichtet werden, indem ein Dritter (folgend Anbieter) mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Das KBA wird einen Dritten mit der Betrauung der internen Meldestelle beauftragen. Es sind vom Anbieter in diesem Zusammenhang nachfolgende Leistungen zu erbringen.
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