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Lieferung und Installation von zwei digitalen Tafeln-Die Ausstattung der Humboldt-Grundschule Eichwalde mit digitalen Tafeln (Prowise Touchscreen Ten) der Prowise GmbH soll um zwei Tafeln erweitert werden. Diese Tafeln sollen, neben dem entsprechenden Display, auch je Seite eine Flügeltür (Whiteboard) haben, welche sich auf- und zuklappen lässt. Auf dem Whiteboard soll auch mit einem entsprechenden Stift geschrieben werden können. Die Tafel muss in der Höhe frei verstellbar sein, damit auch Kinder ab der ersten Jahrgangsstufe die Möglichkeit haben, diese zu bedienen. In Abstimmung mit dem Auftraggeber sind die Tafeln fachgerecht zu installieren. Darüber hinaus muss es die Möglichkeit geben, sich mit der Tafel von einem beliebigen Notebook ohne zusätzliche Adapter oder Hardware zu verbinden. Der öffentliche Auftraggeber darf gem. § 23 Abs. 5 UVgO vom Grundsatz der Produktneutralität abweichen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein sachlicher Grund im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 3 UVgO ist gegeben. Dieser besteht in der Erweiterung einer schon bestehenden Anlage und der Vermeidung erheblicher technischer und organisatorischer Probleme bei der Beschaffung von Geräten anderer Hersteller.

Angebotsfrist:10. Juli 2025
Auftraggeber:Gemeinde Eichwalde
Ausführungsort:Eichwalde
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Lieferung und Installation von zwei digitalen Tafeln-Die Ausstattung der Humboldt-Grundschule Eichwalde mit digitalen Tafeln (Prowise Touchscreen Ten) der Prowise GmbH soll um zwei Tafeln erweitert werden. Diese Tafeln sollen, neben dem entsprechenden Display, auch je Seite eine Flügeltür (Whiteboard) haben, welche sich auf- und zuklappen lässt. Auf dem Whiteboard soll auch mit einem entsprechenden Stift geschrieben werden können. Die Tafel muss in der Höhe frei verstellbar sein, damit auch Kinder ab der ersten Jahrgangsstufe die Möglichkeit haben, diese zu bedienen. In Abstimmung mit dem Auftraggeber sind die Tafeln fachgerecht zu installieren. Darüber hinaus muss es die Möglichkeit geben, sich mit der Tafel von einem beliebigen Notebook ohne zusätzliche Adapter oder Hardware zu verbinden. Der öffentliche Auftraggeber darf gem. § 23 Abs. 5 UVgO vom Grundsatz der Produktneutralität abweichen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein sachlicher Grund im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 3 UVgO ist gegeben. Dieser besteht in der Erweiterung einer schon bestehenden Anlage und der Vermeidung erheblicher technischer und organisatorischer Probleme bei der Beschaffung von Geräten anderer Hersteller.

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  • Veröffentlicht:25 Juni 2025
  • Abgabeschluss:10 Juli 2025

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