Produktanalytik Stoffgrenzwerte abfallrechtliche Marktüberwachung SenMVKU
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Produktanalyse auf Einhaltung von Stoffgrenzwerten - Maßgeblich für die Marktüberwachung ist die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. Der Begriff Marktüberwachung umfasst alle behördlichen Tätigkeiten und Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Umwelt, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schutzwürdigen Bereiche darstellen. In Deutschland obliegt die Marktüberwachung in vielen Bereichen den Bundesländern. Sie ist ein wichtiger Teil des Verbraucherschutzes, dient dem Schutz der Umwelt und trägt dazu bei, gleiche Marktzugangsbedingungen für die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler & Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister) zu gewährleisten und damit Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt der EU vorzubeugen. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, nicht wiederaufladbaren und wiederaufladbaren Batterien sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten Als zuständige Marktüberwachungsbehörde führt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU / AG) gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Produktanalytik abfallrechtliche Marktüberwachung Senatsverwaltung für Mobi-lität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Stand: 10.02.26 Maßnahmennummer: I-24-003 2019/1020 in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Produkteigenschaf- ten durch, indem sie Unterlagen überprüft und, soweit erforderlich, physische Kontrollen 39 und Laborprüfungen anhand angemessener Stichproben durchführt.
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