Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin·Berlin·08. Juli 2026

Prüfung Haushalts- und Vermögensrechnungen Hochschulen Geschäftsjahre 2018-2022 14 Wochen

Angebotsfrist:05. August 2026
Wirtschaftsprüfung

Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnungen-Die Hochschulen bestellen nach § 109 Abs. 2 S. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. § 88 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) den Wirtschaftsprüfer. Sie sind Auftraggeberinnen, im Namen der Auftraggeberinnen erteilt das ServiceCenter Haushalt den Auftrag zur Prüfung und legt deren Umfang fest. Die nachfolgenden Regelungen sind die Grundlage für eine Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung der Hochschulen der Geschäftsjahre HfS 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 HfM 2020, 2021, 2022 KHB 2019, 2020, 2021, 2022 Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung für die sich anschließenden Geschäftsjahre ist ausgeschlossen. Art und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach §§ 80 bis 86 (LHO), den ergänzenden Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der LHO sowie den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Deutschland festgelegten deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen sowie geltender International Standard on Auditing (ISA [DE]). Es handelt sich um eine Testatsprüfung. Der Wirtschaftsprüfer hat insbesondere festzustellen, ? ob die in der Haushalts- und Vermögensrechnung sowie in den Büchern und Vermögensnachweisen aufgeführten Beträge übereinstimmen, und ? ob die Geschäfte im Berichtszeitraum ordnungsgemäß, unter Einhaltung der für die Hochschule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie nach den Grundsätzen von Sorgfalt und Wirtschaftlichkeit geführt worden sind. Der Wirtschaftsprüfer erbringt hierzu insbesondere folgenden Leistungen: a) Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung der Geschäftsjahre HfS 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 HfM 2020, 2021, 2022 KHB 2019, 2020, 2021, 2022 Gegenstand der Prüfung ist auch: ? die Prüfung der gemäß AV Nr. 8.4 zu § 80 LHO beizufügenden Nachweisungen und Übersichten, ? der kassenmäßige Abschluss gemäß § 82 LHO, ? der Haushaltsabschluss gemäß § 83 LHO, ? die ordnungsgemäße Aufstellung des Rücklagevermögens gemäß Nr. 8.4.7 AV zu § 80 LHO sowie ? die Prüfung der Übereinstimmung der Rücklagendarstellung mit dem entsprechenden Template der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung. b) Prüfung und Dokumentation der Ordnungsmäßigkeit der rechnungslegungsbezogenen IT-Verfahren als Grundlage für die Erteilung des Bestätigungsvermerks nach den geltenden ISA [DE] und IDW Prüfungsstandards. Die Ergebnisse der IT-Prüfung sind in einem gesonderten Anhang zum Prüfbericht darzustellen. c) Erstellung eines Management Letters. d) Prüfung der Abwicklung von Mehrausgaben gemäß §§ 20, 37 und 46 LHO gegenüber dem jeweils genehmigten Haushaltsplan. Die Organisation der Prüfung obliegt dem Wirtschaftsprüfer in Abstimmung mit ServiceCenter Haushalt - der gemeinsamen Einrichtung der Hochschulen. Die Prüfung muss innerhalb von 14 Wochen nach Auftragsbeginn fertiggestellt sein. Ist absehbar, dass dieser Termin nicht eingehalten wird, hat der Wirtschaftsprüfer das ServiceCenter Haushalt spätestens zwei Wochen vor Fristablauf unter Angabe der Gründe zu informieren. Das ServiceCenter Haushalt erhält je Hochschule drei Berichtsausfertigungen in Papierform, drei Testate sowie eine elektronische Ausfertigung des Berichts. Der Wirtschaftsprüfer übersendet je Hochschule der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung je drei und dem Rechnungshof nach Abschluss der Prüfung je eine Berichtsausfertigung und Ausfertigung des Management-Letters in Papierform sowie jeweils eine in elektronischer Form (PDF-Format).

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