Stichprobenkontrolle Kommunale Wärmepläne Hessen Erstellung Konzept Überprüfung 14 Kommunen 28-30 Stichproben
Stichprobenkontrolle KWP -Durchführung von Leistungen im Zusammenhang zur Stichprobenkontrolle der hessischen kommunalen Wärmepläne (nach § 24 WPG i.V. VO). Menge und Umfang: Folgende Arbeiten sollen für den Zeitraum 15.07.2026 (bzw. ab Vertragsbeginn) bis zum 01.12.2028 vom Dienstleister erbracht werden: a) Erstellung eines Konzepts zur qualitativen Überprüfung der Wärmepläne Es wird ein Konzept erarbeitet, anhand welches sich aus den Vorgaben des WPG und der WPVO ergebenden Kriterien die Wärmepläne bewertet werden. Hierzu wird das quantitative Prüfschema, welches den Prüfungen des Regierungspräsidiums Darmstadt zugrunde liegt, auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt. Ferner wird auf die Veröffentlichung der LandesEnergieAgentur Hessen GmbH "Qualitätskriterien für Wärmepläne" hingewiesen. Das Konzept soll mindestens folgende Fragen betrachten: - Welche qualitativen Aussagen werden im Wärmeplan getroffen? - Wie ist die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung zu bewerten? - Welche Umsetzungsmaßnahmen werden aufgezeigt und wie ist deren Umsetzungswahrscheinlichkeit zu bewerten? - Kann der Wärmeplan die gesetzlich vorgegebenen Landes-/Bundesziele erreichen? - Welche Investitionssummen kann der Wärmeplan anschieben? Wurden hier ausreichend privatgesellschaftliche Potentiale einbezogen? Während der Ausarbeitung des Konzeptes finden soweit erforderlich Abstimmungen mit dem zuständigen Referat Energieeffizienz, Energieberatung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) statt. Das Konzept wird dem Auftraggeber als PDF-Dokument sowie als anwendbare Prüftabelle (z.B. in Excel) bis zum Ende der Angebotsfrist übergeben. b) Überprüfung der Wärmepläne aller hessischen Kommunen über 45.000 Einw. Nach § 3 Abs. 2 WPVO i.V. mit § 21 WPG Nr. 5 wird der Wärmeplan von Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einw. gemeldet waren, bewertet. Für diese Gemeinden gelten zusätzliche Anforderungen an den Wärmeplan im Vergleich zu kleineren Gemeinden. Diese Anforderungen sind geregelt in § 21 WPG und enthalten, dass: • die Planung in Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) stehen muss, • eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten sein muss, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können, • eine Bewertung enthalten sein muss, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen, • eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten ist, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern. Dies bedeutet die verpflichtende Überprüfung aller 14 Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45.000 Einw. im genannten Zeitraum. c) Überprüfung einer stichprobenhaften Auswahl von Wärmeplänen Um insgesamt 10% der hessischen Wärmepläne im Zeitraum bis Ende 2028 zu überprüfen, werden vom Regierungspräsidium Darmstadt insgesamt 28-30 weitere Wärmepläne zufällig ausgewählt und dem Dienstleister zur Prüfung übermittelt. Es kann sich dabei um Wärmepläne handeln, welche im Vereinfachten Verfahren, im Konvoi oder regulär erstellt wurden.