Transport Verschlusssachen § 4 SÜG Sicherstellung Vollständigkeit und Unversehrtheit
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Versand von Verschlusssachen i.S.d. § 4 SÜG-Die Auftragnehmerin ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Sendung bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Empfänger uneingeschränkt für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes verantwortlich. Die Auftragnehmerin ist insbesondere verpflichtet, alle zur Vermeidung von Verlust oder Beschädigung des Transportgutes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Der adressierte und mit Absender versehene Umschlag mit dem VS-Schriftgut mit beilie-gendem Depeschenschein darf unter keinen Umständen geöffnet werden
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